Nach dem geltenden Familienrecht kann kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Welche Gründe es für das Scheitern gibt oder welcher Ehegatte das Scheitern herbeigeführt hat, ist für die Scheidung selbst ohne Bedeutung.
Ob die mehr oder weniger komplizierten Voraussetzungen für ein Scheitern der Ehe im Einzelnen vorliegen, muss häufig gar nicht geklärt werden. Zur Vereinfachung des Scheidungsverfahrens hat der Gesetzgeber nämlich Vermutungen dafür aufgestellt, wann ein Scheitern der Ehe ohne weitere Prüfungen anzunehmen ist.
1. Nach § 1566 Absatz 1 BGB gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Man spricht hier von einer einverständlichen Scheidung.
2. Nach § 1566 Absatz 2 BGB gilt die Ehe dann als gescheitert, wenn die Eheleute mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben, und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatten nicht mit der Scheidung einverstanden ist.
Was unter Trennung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1567 BGB. Ganz grob gesagt leben Eheleute dann getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
3. Greift keine der beiden gesetzlichen Vermutungen, muss das Gericht im Detail untersuchen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist.
Erste Voraussetzung für das Scheitern der Ehe ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Eine allgemeingültige Definition für die eheliche Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Entscheidend ist, wie die Eheleute selbst ihr Zusammensein in der Ehe vorstellen und gestalten. Für die meisten Eheleute dürfte etwa das ständige Zusammenleben während der Ehe sehr wichtig sein. Hatte aber der Ehemann bereits bei Eheschließung überwiegend im Ausland gearbeitet und war nur selten zu Hause, gehörte das ständige Zusammenleben von Anfang an nicht zum ehelichen Leben. Für den Außenstehenden hat sich nach der Trennung möglicherweise gar nichts geändert. Das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann demnach letztendlich nicht nur nach äußeren Umständen beurteilt werden. Entscheidend ist daneben, ob die Eheleute sich innerlich voneinander abgewendet haben.
Zweite Voraussetzung für das Scheitern der Ehe ist, dass nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Auch diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es bedarf stets einer Einzelfall-Prognose. Im Übrigen reicht es aber grundsätzlich aus, dass nur einer der Ehegatten ein eheliches Zusammenleben weiterhin ausschließt, während der andere sich für die Zukunft wieder ein eheliches Zusammenleben wünscht.
Auch in einem Fall, in dem das Gericht im Detail zu untersuchen hat, ob die Ehe gescheitert ist, weil die Scheidung nicht auf eine gesetzliche Vermutung gestützt wird, spielt die Trennung eine Rolle. Leben die Eheleute weniger als ein Jahr getrennt, ist die Scheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 1565 Absatz 2 BGB). Hierzu müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die Gerichte nehmen dies beispielsweise an, wenn der andere Ehegatte den Antragsteller wiederholt misshandelt hat. Ist der andere Ehegatte indessen untreu geworden und lebt möglicherweise bereits mit einem neuen Partner zusammen, ist das Abwarten des Trennungsjahres noch zumutbar. Die Gründe einer Unzumutbarkeit müssen im Übrigen stets in der Person des anderen Ehegatten vorliegen, damit eine vorzeitige Scheidung nicht mutwillig von dem beantragenden Ehegatten herbeigeführt werden kann.
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